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Wer denkt schon bei der Heirat über eine mögliche Scheidung nach?
Unter gewissen Voraussetzungen kann dies allerdings sehr sinnvoll sein, beziehungsweise für den einen oder anderen sogar existentiell. Insbesondere wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner selbständig ist und eine Praxis, Firma oder Geschäftsanteile an einer Firma hat, kann der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll sein.
Auch bei bereits vorhandenen Immobilien oder andersartigem Vermögen muss ein Ehe- und Partnerschaftsvertrag zumindest angedacht werden.
Es empfiehlt sich jedenfalls, vor der Eheschließung eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen und zu überlegen, ob ein Ehe- oder Partnerschaftsvertrag Sinn macht, oder nicht. Eine ehevertragliche Vereinbarung kann auch ohne Trennungs- oder Scheidungswillen noch nach Eheschließung beurkundet werden.
In der Liebe, beim Kochen und bei der Gestaltung von Eheverträgen ist (fast) alles erlaubt!
Natürlich kann in einem Ehevertrag der Güterstand verbindlich vereinbart werden, also Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Die Fragen des Unterhaltes wie auch die des Versorgungsausgleichs können geregelt werden, allerdings auch erbrechtliche Fragen.
Es können jedoch auch andere Dinge vereinbart werden, beispielsweise die Eigentumsverhältnisse von Hausrat, ggf. antiquarischen Möbeln oder wertvollenden Bildern, Fahrzeugen, ect.
Ist beispielsweise einer der Eheleute oder beide Firmen- oder Praxisinhaber, kann im Zuge der modifizierten Zugewinngemeinschaft ein möglicher Zugewinn aus einer Praxis ausgeschlossen oder modifiziert werden. Man kann Prozentregelungen treffen. Hier sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.
Bei einem Ehevertrag müssen die Grenzen der Vertragsfreiheit beachtet werden.
Nur wenn ein Ehevertrag eine evident einseitige Lastenverteilung enthält, sittenwidrig ist oder im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, kann die Vereinbarung nichtig oder teilweise unwirksam sein.
Problematisch sind Vereinbarungen, die nach der sogenannten Kernbereichstheorie des Bundesgerichtshofes in Scheidungsfolgen eingreifen, wozu der nacheheliche Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder gehört, aber auch Unterhalt wegen Alters, Krankheit und Gebrechen oder im Einzelfall der Versorgungsausgleich.
Auch eine ungleiche Verhandlungsposition bei Abschluss des Ehevertrages kann dazu führen, dass der Vertrag nichtig ist. Verzichtet beispielsweise eine der deutschen Sprache nicht mächtige schwangere Ehefrau bei Abschluss eines Ehevertrages auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich, kann dies zur Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrages führen.
Vom Ehevertrag zu unterscheiden sind Scheidungsfolgenvereinbarungen, die geschlossen werden, wenn die Ehe gescheitert ist und eine Scheidung erwünscht ist.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht zumeist ein vereinfachtes Scheidungsverfahren, welches die Nerven schont und darüber hinaus finanziell günstiger ist, als eine sogenannte streitige Scheidung, in welcher alle Scheidungsfolgen streitig vor Gericht geklärt werden.
Meinen Mandanten bzw. Medianten verhelfe ich in den meisten aller Fälle zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung, entweder als Rechtsanwältin unter Anwendung meditativer Verhandlungsweisen oder aber als Mediatorin im engerem Sinne.
Niemand wünscht sich ernsthaft einen Rosenkrieg.
Das erarbeiten einer Vereinbarung ist gar nicht so schwer und erfordert lediglich auf allen Seiten ein Mindestmaß an Vernunft und Einigungsbereitschaft – Eigenschaften, die letztlich in jedem Menschen schlummern, auch in emotionalen Ausnahmesituationen.
Gerne berate ich Sie in einem persönlichen Gespräch über die Sinnhaftigkeit eines Ehevertrages in Ihrer individuellen Lebenssituation.
Berate ich als Anwalt, bin ich per Gesetz gehalten, parteiisch zu sein.
Deshalb erfolgt ein Erstberatungsgespräch nicht gemeinsam mit dem Ehegatten, sondern alleine.
Dieses Erstgespräch kann, je nachdem, ob gewünscht oder nicht, in schriftlicher Form festgehalten und per Email versandt werden. Auf diesem Weg kann es dem Ehegatten durch meinen Mandanten zur Kenntnis gebracht werden.
Sodann kann ich in einem weiteren Gespräch unter Aufklärung des Ehegatten, dass ich Sie bereits anwaltlich beraten habe und Sie auch vertrete, weitere Gespräche führen, die dann letztlich in einer notariellen Beurkundung eines Ehevertrages münden sollten.
Werde ich als Mediatorin tätig, können beide Ehegatten mich gemeinsam als Mediatorin beauftragen.
Wenn Sie mit uns persönlich und unverbindlich sprechen möchten, stehe ich Ihnen mit meinem Team gerne nach kurzer Terminvereinbarung zur Verfügung.
Wir freuen uns über Ihre Anfrage!
Für einen ersten Kontakt ist uns der Weg über das Kontaktformular am liebsten!
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