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Im Erbrecht kann es zu Überschneidungen und Berührungspunkten mit dem Familienrecht kommen.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten kommt nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, in welchem er die Erbfolge nach seinem Tod geregelt hat.
Weiter ist die Höhe des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbteils abhängig von dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben.
Der überlebende Ehegatte erbt neben den sogenannten Erben erster Ordnung zu einem Viertel.
Existieren also Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers, so erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder bzw. Enkel drei Viertel des Nachlasses.
Leben weder Kinder noch Enkel- oder Urenkelkinder, wohl aber die Eltern des Erblassers, so erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Erbes; die andere Hälfte erhalten die Eltern des Erblassers bzw. deren Kinder.
Sind weder Kinder, Enkel oder Urenkeln noch Eltern oder Kindern und Kindeskindern, aber noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte neben den Großeltern ebenfalls zur Hälfte.
Der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich aber, soweit ein Großelternteil im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. In diesem Fall wird der auf diesen bereits verstorbenen Großelternteil entfallende Anteil am Erbe nicht an dessen Nachkommen weitergereicht, sondern dieser Anteil fällt an den überlebenden Ehegatten zurück.
Leben neben dem überlebenden Ehegatten weder Kinder des Erblassers (mitsamt deren Nachkommen) noch Eltern (mitsamt deren Nachkommen) noch Großeltern, so erbt der überlebende Ehegatte allein.
Der Güterstand der Eheleute beeinflusst die Höhe des auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbanteils.
Hier ist zwischen der Zugewinngemeinschaft und dem Güterstand der Gütertrennung / modifizierte Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden.
Haben die Eheleute nichts anderes vereinbart, gilt der der gesetzliche Güterstand, nämlich die Zugewinngemeinschaft.
Der Erbteil des überlebenden Ehegatten wird pauschal um ein Viertel erhöht.
Neben etwaig vorhandenen Kindern des Erblassers erhält der überlebende Ehegatte also nicht nur das oben beschriebene Viertel, sondern die Hälfte des Nachlasses.
Neben den Erben zweiter Ordnung, also den Eltern des Erblassers mitsamt deren Abkömmlingen, sowie den Großeltern erhält der Ehegatte nicht nur die oben beschriebene Hälfte des Nachlasses, sondern drei Viertel.
Unter Umständen kann es sich für den überlebenden Ehegatten lohnen, das Erbe auszuschlagen, dann den Pflichtteil zu verlangen und zusätzlich den ihm in jedem Fall zustehenden Zugewinnausgleich konkret zu berechnen.
Dies wird sich dann rechnen, wenn das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erworben wurde und der überlebende Ehegatte selber während der Ehe keine oder geringe Einkünfte erzielt hat.
Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn.
Es verbleibt grundsätzlich bei den oben dargestellten Regelungen, wonach der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, zur Hälfte am Erbe beteiligt wird.
Gibt es nur ein oder zwei Kinder neben dem überlebenden Ehegatten, erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen. Ab dem dritten Kind verbleibt es für den Ehegatten bei einem Viertel.
Der überlebende Ehegatte muss bei vereinbarter Gütertrennung das auf ihn übergehende Vermögen nach Abzug der gestiegenen Freibeträge vollständig versteuern.
Dem gegenüber kann dem überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Beendigung der Ehe eine Ausgleichsforderung zustehen, die nicht versteuert werden muss.
Bei größeren Vermögen sind die Auswirkungen also beträchtlich. Bei Vermögen oberhalb der Erbschaftssteuerfreibeträge sollte der Güterstand der Gütertrennung daher immer kritisch hinterfragt werden und der Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft gewählt werden.
Der geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht und kann auch keinen Pflichtteil einfordern.
Das Gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig war, das infolge des Todes des Erblassers nicht rechtskräftig wurde.
Auch testamentarische Anordnungen zugunsten des länger lebenden Ehegatten gelten bei rechtskräftiger Scheidung nicht mehr.
Stand dem überlebenden geschiedenen Ehepartner Unterhalt vom Verstorbenen zu, kann er den Unterhalt von den Erben verlangen. Die Höhe ist jedoch begrenzt auf den Pflichtteil den der Überlebende erhalten hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
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