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Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse die durch Ehe, Lebenspartnergemeinschaft, Familie und Verwandtschaft bestehen.
Die wesentlichen Informationen für Personen in einer Trennungs- und Scheidungssituation haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Wir sind nicht nur in Mainz, sondern auch regelmäßig an den Familiengerichten in Wiesbaden, Alzey, Bingen, Bad Kreuznach und Groß-Gerau, sowie Frankfurt präsent.
Im Laufe einer Ehe können sich diverse finanzielle Verstrickungen ergeben, die oftmals gar nicht so leicht zu entwirren sind.
Zumeist existiert eine Immobilie, die entweder den Eheleuten gemeinsam, oder einem der Ehegatten alleine gehört.
Entgegen landläufiger Vorstellung leben Eheleute, die keine anderslautende ehevertragliche Vereinbarung geschlossen haben, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, daher in Güttertrennung mit einem Ausgleich des Zugewinns für den Fall des Todes oder der Scheidung.
Die Formel für den Zugewinnausgleich lautet:
Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen ist der Zugewinn
Der höhere Zugewinn abzüglich des niedrigeren Zugewinns wird durch zwei geteilt und entspricht dem Zugewinnausgleich.
Unter dem Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, welches jeder Ehegatte für sich am Tag der standesamtlichen Eheschließung (=Stichtag) hatte, wie z.B.:
Sparbuch, Girokonto, Kraftfahrzeuge, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Nießbrauch, Erbpacht, Kostbarkeiten, Grundstücke, Fonds, Aktien, Einzelfirmen, Unternehmens-Anteile, Arztpraxen, sonstige Vermögenswerte einschließlich Forderungen an Dritte, aber auch Außenstände, also die Höhe der Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Hier wird stur nach dem Stichtagsprinzip gerechnet.
Für Lebensversicherungen und Bausparverträge gilt der Wert am Tag der Eheschliessung, der dem Rückkaufswert zuzüglich Überschussanteilen entspricht.
Diese Werte können in aller Regel bei den Versicherungen schriftlich taggenau erfragt werden.
Unternehmen und Immobilien sind zum Tag der Eheschließung zu bewerten.
Als privilegiertes Vermögen bezeichnet man Erbschaften oder Schenkungen, die die Ehegatten in der Ehezeit, also ab dem Tag der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages, erhalten haben.
Maßgeblich für die Bewertung von Erbschaften ist der Todestag des Erblassers.
Maßgeblich für Schenkungen entweder der Geldfluss, oder aber der Tag der Beurkundung der Schenkung bei einem Notar.
Auf die oben genannten Zeitpunkte wird das privilegierte Vermögen über den Lebenshaltungskostenindex indexiert.
Das Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte für sich am Stichtag für das Endvermögen (der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) besitzt.
Hier muss man bei Bankkonten differenzieren, ob es sich um Bankkonten der Eheleute, oder aber des einzelnen Ehegatten handelt.
Bei gemeinschaftlichen Bankkonten kann die Qualifizierung, ob jedem Ehegatten rein rechnerisch hälftig das Guthaben auf dem Konto zugerechnet wird, oder dem einen Ehegatten mehr und dem anderen weniger, sehr schwierig sein und muss im Einzelfall beleuchtet werden.
Bei Bankkonten, die lediglich einem Ehegatten gehörten, ist in der Regel die Zurechnung einfach. Haben oder Soll dieses Kontos wird dem zugerechnet, der Kontoinhaber ist. Es gibt jedoch Ausnahmen!
Lebensversicherungen und Bausparverträge werden demjenigen zugerechnet, der Versicherungsnehmer ist.
Für Lebensversicherungen und Bausparverträge gilt der Wert am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, der dem Rückkaufswert zuzüglich Überschussanteilen entspricht.
Diese Werte können in aller Regel bei den Versicherungen schriftlich taggenau erfragt werden.
In das Endvermögen fallen auch Fonds, Aktiendepots und sonstige Vermögensanlagen, aber auch Firmenwerte, Einzelfirmen, Firmenanteile, Arztpraxen, etc.. Diese müssen ebenfalls zum Stichtag bewertet werden.
Bei Vermögen im Ausland muss differenziert werden.
Geldvermögen fällt in aller Regel in den Zugewinnausgleich, bei Immobilienvermögen muss das internationale Privatrecht zu Rate gezogen werden und ggf. das Recht des Staates, in welchem sich die Immobilie befindet.
In das Endvermögen fallen Aktiva und Passiva, d.h. auch Schulden müssen ebenfalls taggenau festgestellt werden.
Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung) |
Ehemann | Ehefrau |
---|---|---|
Sparguthaben / Konto | 2000,- € | 0,- € |
PKW | 8000,- € | 20.000,- € |
Erbschaft (Mutter an Tochter nach 2 Jahren) |
0,- € | 100.000,- € |
Schenkung (Vater an Tochter nach 4 Jahren) |
0,- € | 10.000,- € |
Schulden (aus Autokredit) |
0,- € | -10.000,- € |
Saldo Anfangsvermögen* | 10.000,- € | 120.000,- € |
Endvermögen (Zustellung Scheidungsantrag) |
Ehemann | Ehefrau |
---|---|---|
Sparguthaben / Konto | 20.000,- € | 5.000,- € |
PKW | 20.000,- € | 5.000,- € |
1/2 Haus der Familie | 200.000,- € | 200.000,- € |
Restschuld Immobilienkredit | -65.000,- € | 0,- € |
Saldo Endvermögen |
175.000,- € | 210.000,- € |
Zugewinn | 165.000,- € | 90.000,- € |
In diesem Beispiel hat der Ehemann hat einen Zugewinn von 165,000,- € erzielt, während der Zugewinn der Ehefrau bei 90.000,- € liegt.
Damit liegt der Zugewinn des Ehemanns um 75.000,- € höher als der Zugewinn der Ehefrau.
165.000,- €
- 90.000,- €
= 75.000,- €
Die Ehefrau hat einen Anspruch auf die Hälfte dieses Betrages.
75.000,- € / 2 = 37.500,- €
Ihr Anspruch auf einen Zugewinnausgleich beträgt 37.500,- €.
*= In diesem Beispiel wurde der Einfachheit halber auf Indexierung des Anfangs- und privilegierten Vermögens verzichtet
Kommt es zu einer streitigen Auseinandersetzung und ein Ehegatte kann sein Anfangsvermögen oder privilegiertes Vermögen nicht durch Vorlage von Unterlagen beweisen, kann es zur Zugewinnausgleichsberechnung nicht herangezogen werden.
Deshalb kann es insbesondere dann, wenn bei Eheschließung nicht unerhebliches Vermögen vorhanden war, ausgesprochen wichtig sein, die Höhe des Anfangsvermögens im Zuge einer Vereinbarung festzulegen. Insbesondere wenn einer der Eheleute oder beide ein Unternehmen, eine Arztpraxis oder Gesellschaftsanteile haben, sollte das Unternehmen oder die Praxis gutachterlich bewertet werden und die hierfür erforderlichen Steuerunterlagen sollten aufgehoben werden.
Der Zugewinnausgleich kann sowohl vor der Eheschließung, als auch während des Bestehens der Ehe durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Es gibt hier diverse Gestaltungsmöglichkeiten.
Die früher übliche war die Vereinbarung der Gütertrennung.
In diesem Fall wird für den Fall der Scheidung kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Jeder behält das, was ihm gehört, gemeinschaftliche Vermögenswerte werden nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten aufgeteilt.
Die Gütertrennung hat den Nachteil, dass das Erbe nach Abzug von Freibeträgen voll zu versteuern ist, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines der Ehegatten beendet wird. Gerade bei großen Vermögen kann dies steuerlich zu massiven Nachteilen führen.
Deswegen wird mittlerweile statt der Gütertrennung die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft bevorzugt.
Hier gibt es diverse Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, die der Gütertrennung gleichkommen, jedoch zur Folge haben, dass neben dem Erbteil der Zugewinnausgleich steuerfrei geltend gemacht werden kann.
Besonders emotional, aber häufig auch existenziell besetzt ist die Frage um das Schicksal einer gemeinschaftlichen Familienimmobilie.
Es gibt in einer Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Trennung von Eheleuten die verschiedensten Regularien, die angewandt werden können, um die Familienimmobilie zumindest für einen der Partner erhalten zu können.
In dem man beispielsweise ermittelt, wie hoch im Scheidungsfall der Versorgungsausgleich, wie hoch nacheheliche Unterhaltsansprüche wären und wie hoch Zugewinnausgleichsansprüche des einen oder anderen, um das zunächst als unmöglich erscheinende, den Erhalt der Immobilie, doch möglich zu machen.
Auch unter Ehegatten kann die Übertragung von Immobilienanteilen steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, so dass die Konsultation eines Steuerberaters immer (!) erfolgen sollte, bevor man Nägel mit Köpfen macht.
Zwangsläufig, wenn man eine umfassende Lösung rund um die Immobilie gefunden hat, steht nach dem Gang zum Steuerberater der Gang zum Notar an. Die Lösung um die Immobilie kann dann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet werden.
Die Scheidung ist hiernach in aller Regel – natürlich nur rein rechtlich betrachtet - eine reine Formalität.
Das Familienrecht hat den Unterhalt in Folge der Trennung und Scheidung unterschiedlich ausgestaltet.
Als Trennungshalt, auch Getrenntlebendenunterhalt genannt, wird der Unterhalt bezeichnet, den der Unterhaltsbedürftige vom Unterhaltsverpflichtenden ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann.
Als Ehegattenunterhalt, auch nachehelicher Unterhalt genannt, wird der Unterhalt bezeichnet, der ab Rechtskraft der Scheidung vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann.
Zu klären ist jeweils, in welcher Höhe, und beim nachehelichen Unterhalt, für welche Dauer Unterhalt verlangt werden kann, bzw. gezahlt werden soll.
Um Unterhaltsansprüche berechnen zu können, benötigt man in aller Regel:
Bei abhängig Beschäftigten die Verdienstbescheinigungen der vergangenen 12 Monate, und zwar von beiden Eheleuten, sowie zumindest den letzten Steuerbescheid, am besten einschließlich Steuererklärung nebst sämtlichen Anlagen wie Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen, etc.
Soweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie Kapitalvermögen vorhanden sind, müssen die Steuerbescheide der vergangenen 3 Jahre vorgelegt werden, einschließlich der Steuererklärungen mit sämtlichen Anlagen.
Bei selbstbewohntem Eigenheim ist der Mietwert (zu erzielende Nettokaltmiete) zu bestimmen, sowie die Höhe der ggf. monatlich zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen der auf der Immobilie lastenden Darlehen, möglichst gesplittet in Zins und Tilgung.
Falls einer der Ehegatten selbstständig tätig ist, sind ebenfalls die Steuererklärungen und Steuerbescheide der vergangenen 3 Jahre maßgeblich.
Benötigt werden die monatlichen Zahlungen in Krankenversicherungen sowie Rentenversicherungen und sonstige regelmäßige Altersvorsorge, soweit diese Zahlungen nicht aus den Verdienstbescheinigungen schon hervorgehen, einschließlich der Höhe des Selbstbehaltes der Krankenversicherung, soweit vorhanden.
Soweit private Ratenkredite abgezahlt werden, benötigt der Anwalt Informationen über die Höhe der monatlichen Rate, möglichst mit Belegen und aber auch der noch valutierenden Restschuld.
Verbindlichkeiten wie beispielsweise Handyratenverträge und dergleichen sind ebenfalls vorzulegen.
Soweit in zusätzliche Rentenversicherungen oder aber auch kapitalbildende Lebensversicherungen eingezahlt wird, sind auch hier die monatlichen Raten offenzulegen, diese Informationen werden von beiden Ehegatten benötigt und sind möglichst zu belegen.
Bei Selbstständigen müssen ggf. noch tiefergehende Informationen gesammelt werden. Dies muss jedoch einzelfallbezogen festgestellt werden.
Beim Kindesunterhalt sind mehrere Unterscheidungen zu treffen. Es gibt einmal den Unterhalt für das minderjährige Kind sowie den Unterhalt für das volljährige Kind.
Zur Errechnung von Kindesunterhaltsansprüchen benötigt man die gleichen Unterlagen wie zur Errechnung von Unterhaltsansprüchen der Ehegatten untereinander.
Allerdings gibt es beim Kindesunterhalt diverse Besonderheiten.
Sind die Kinder privat krankenversichert, benötigt man zur Errechnung von Kindesunterhaltsansprüchen die Höhe des monatlichen Versicherungsbeitrages, einschließlich Informationen über den möglichen Selbstbehalt der Krankenversicherung.
Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraumes regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb vom laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden kann.
Dies können z.B. die Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule sein, Kosten für Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten, sowie Kosten für Kindergarten und/oder Kinderhort, allerdings ausschließlich Verpflegungsgeld.
Mehrbedarf errechnet sich anteilig, das heißt, beide Eltern haften auch bei minderjährigen Kindern im Verhältnis zu ihren Einkünften.
Als Sonderbedarf bezeichnet man einmalige, nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehende und außergewöhnlich hohe Kosten, die deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.
Der Sonderbedarf wird in der Regel, wie beim Mehrbedarf auch, im Verhältnis zu den Einkünften der Eltern aufgeteilt.
Beschließt beispielsweise die Schule kurzfristig einen Schullandheimaufenthalt für 250,00 €, so müssen die Kosten von den Eltern anteilig getragen werden. Liegt jedoch der Schullandheimaufenthalt schon mehrere Monate fest, wird erwartet, dass von dem gezahlten Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle Rücklagen gebildet werden. Für diesen Fall muss der betreuende Elternteil den Aufenthalt selbst bezahlen.
Das kann anders sein, wenn es sich um außergewöhnlich hohe Kosten wie beispielsweise einen Auslandsaufenthalt mit Sprachkurs handelt, der von der Schule vorgesehen ist.
Für den Fall der Scheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den sogenannten Versorgungsausgleich durch.
Die Rentenansprüche, die jeder Ehegatte in der Ehezeiterworben hat, werden ermittelt. Die jeweils erwirtschafteten Rentenanwartschaften werden hälftig auf den anderen Ehegatten übertragen.
In den Versorgungsausgleich fallen gesetzliche Renten, wie die der Deutschen Rentenversicherung/Künstlersozialkasse, Beamtenversorgung und Anwartschaften in Versorgungswerken wie beispielsweise dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte, Ärzteversorgungen, etc..
Weiter fallen in den Versorgungsausgleich betriebliche Rentenanwartschaften, auch in Form von kapitalbildenden Lebensversicherungen. Viele Kliniken bieten mittlerweile sogenannte Klinikrenten an. Zumeist können die Ärzte bestimmen, in welcher Höhe eine zusätzliche Altersvorsorge über den Arbeitgeber (Klinik) angespart wird.
Auch rein private Rentenversicherungen wie Lebensversicherungen auf Rentenbasis, Riester- oder Rürup-Renten, fallen in den Versorgungsausgleich.
Es gibt Versorgungsträger, die eine sogenannte interne Teilung vorsehen, das heißt der anspruchsberechtigte Ehegatte erhält einen originären Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger.
Es gibt auch Anwartschaften, die extern geteilt werden, das heißt je nach Höhe des Ausgleichsanspruchs wird der Auszahlungsbetrag entweder automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung des Berechtigten angewiesen, oder aber es muss eine sogenannte Zielversorgung wie beispielsweise eine eigene Rentenversicherung oder dergleichen angegeben werden.
Ist eine Rente geringfügig, wird sie nur im Einzelfall ausgeglichen.
Die Grenze (Bagatellgrenze) liegt im Jahr 2022 bei einem Kapitalwert von 3.948,00 € (West).
Der Versorgungsausgleich kann im Einzelfall eine nicht unkomplizierte Materie darstellen. Oftmals hilft nur die Einholung eines Rentensachverständigengutachten.
Ein jeder von Ihnen, der Kinder hat, weiß: Es gibt nichts Besseres!
Kommt es wegen Sorge- und Umgangsrechtes zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, werden unsere Kinder unnötig belastet.
In der Regel werden Kinder durch das Gericht, also den Richter oder die Richterin angehört. Das Kind muss also in aller Regel im Gerichtsgebäude erscheinen und wird durch den Richter oder die Richterin persönlich befragt.
Meist bekommt das Kind einen sogenannten Verfahrensbeistand. In aller Regel sind das Rechtsanwälte, die als „Anwalt des Kindes“ fungieren. Der Verfahrensbeistand sucht das Kind in seiner häuslichen Umgebung auf. Leben die Eltern schon getrennt, werden beide Haushalte aufgesucht.
Außerdem ist in derartigen Verfahren zwangsläufig das Jugendamt eingeschaltet und sucht die Kinder in den jeweiligen Haushalten auf.
Unter Umständen, kommt es nicht zu einer Einigung, wird ein Gutachter eingeschaltet, der wiederum die Kinder zu Hause aufsucht und ggf. sogar in seine Räumlichkeiten lädt.
Solche Umstände, die für Erwachsene schon schwer erträglich sind, können für Kinder traumatisierend sein.
Gemeinsames Sorgerecht, welches verheiratete Eltern minderjähriger Kinder automatisch haben und nicht verheiratete Eltern durch eine sogenannte Sorgeerklärung der Mutter erhalten, hat diverse Teilbereiche.
So ist sie unterteilt in Pflege- und Erziehung sowie Beaufsichtigung der Kinder, in die Bestimmung des Aufenthalts der Kinder (Aufenthaltsbestimmungsrecht), in Ausbildungs- und Berufswahl, Gesundheitsvorsorge und Vermögenssorge, die Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen, ect., die Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes, die Festlegung der Religion.
Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge wird vielfach überbewertet.
Gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten über die elterliche Sorge sind in den seltensten Fällen zielführend.
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil wird höchst ausnahmsweise dann angeordnet, wenn die Eltern sich trotz aller Versuche der Schlichtung nicht einigen können, wo das Kind nach der Trennung seinen Lebensmittelpunkt haben soll.
Das Umgangsrecht, das allen Eltern eines minderjährigen Kindes zusteht, unabhängig davon, ob ein gemeinsames Sorgerecht besteht oder nicht, umfasst das Recht eines jeden Kindes auf Umgang mit beiden Eltern.
Wie ein Umgangsrecht nach der Trennung von Paaren, oder aber auch nach der Geburt eines nicht geplanten Kindes von Nicht-Paaren auszustatten ist, sollte an das Bedürfnis aller Kinder angelehnt werden, zu jedem Elternteil eine Bindung aufbauen zu dürfen.
Wie und in welcher Häufigkeit ein Kind oder Kinder Umgang mit ihren Eltern pflegen, hängt von vielerlei individuellen Faktoren ab. Das sogenannte Wechselmodell ist zur Zeit sehr beliebt und kann für Eltern und Kinder eine große Bereicherung sein. Allerdings hängt dies sehr vom Einzelfall ab und sollte nicht grundsätzlich vereinbart werden.
In erster Linie gilt es zunächst, moderierte Elterngespräche zu führen.
Ein Gang vor Gericht ist nicht zwingend notwendig.
Ein verantwortungsvoller und erfahrener Rechtsanwalt kann immer helfen, andere Wege zu finden.
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