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Seit dem Jahr 1997 haben Rechtsanwälte die Möglichkeit, die Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Familienrecht“ zu erlangen.
Es muss ein Fachanwaltslehrgang mit 120 Zeitstunden nebst (benoteter) Abschlussprüfung absolviert werden.
Der Bewerber muss darüberhinaus innerhalb von drei Jahren vor Antragsstellung auf die Eintragung als Fachanwalt mindestens einhundertzwanzig familienrechtliche Fälle nachweisen, von denen mindestens sechzig ins gerichtliche Verfahren übergegangen sind.
Weiter muss sich der Fachanwalt für Familienrecht regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen beteiligen, wobei die Teilnahme der Rechtanwaltskammer nachzuweisen ist, anderenfalls der Entzug des Fachanwaltstitels erfolgt.
Die Anzahl der Pflichtfortbildungsstunden beträgt jährlich mindestens fünfzehn Zeitstunden und soll die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit absichern.
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